Der Leitfaden für Beschaffungsstellen statuiert somit keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezweckt eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der massgebenden rechtlichen Grundlagen. Zudem ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von der im Leitfaden umrissenen Praxis bezüglich mangelhaften Angeboten rechtfertigen würde. Daher ist der Leitfaden für Beschaffungsstellen vorliegend in die Prüfung miteinzubeziehen. 3.5 Widerruf des Zuschlags