Oft wäre es jedoch unverhältnismässig, viele Angebote wegen kleiner Fehler auszuschliessen. Dies würde nicht nur zu einem unwirtschaftlichen Beschaffungsergebnis führen, sondern könnte auch «überspitzten Formalismus» und damit verfassungswidrige Willkür darstellen. Der Leitfaden für Beschaffungsstellen empfiehlt folgendes Vorgehen:56  Bei geringfügigen Mängeln, die sich nicht auf die Bewertung oder den Inhalt des Angebots (Preis- /Leistungs-/Risikogleichgewicht) auswirken, z. B. bei fehlenden Nachweisen oder Unterschriften, ist dem Anbieter eine kurze Nachfrist (wenige Tage) zur Nachbesserung anzusetzen.