Verhalten mit Bagatellcharakter rechtfertigen in der Regel keinen Ausschluss. Unter Umständen ist die Vergabebehörde verpflichtet, auf geringfügige Formfehler hinzuweisen und zu deren Beseitigung beizutragen, da sich ein Ausschluss vom Verfahren nur bei wesentlichen Mängeln des Angebotes rechtfertigt, und damit ein Ausschluss nicht überspitzt formalistisch ist.51 Nach der Praxis der BRK52 sowie des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Vergabestelle u.U. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Verbots des überspitzten Formalismus schuldig machen, wenn sie einen Anbietenden ohne vorgängige Rücksprache ausschliesst, weil sie der Auffassung ist,