3.3.3 Der Verfahrensausschluss eines Anbieters, der einzelne Eignungskriterien nicht erfüllt bzw. den geforderten Eignungsnachweis nicht vollständig erbracht hat, ist gerechtfertigt: In einem vom Zürcher Verwaltungsgericht beurteilten Fall hatte die Vergabebehörde unterschieden zwischen Eignungskriterien administrativer, rechtlicher und technischer Natur. In administrativer Hinsicht wurde verlangt, dass das Angebot vollständig und korrekt sei und den in einem Anhang der Submissionsunterlagen separat umschriebenen Offertanforderungen entspreche. Bei den Eignungskriterien technischer Natur wurden u.a. geeignete Referenzen verlangt.