Die Vorinstanz habe klare und strenge Vorgaben zur Kompetenz, Erfahrung und ‘Schlagkraft’ des zu berücksichtigenden Anbieters gemacht, welche dann aber in der Bewertung wegen dem tieferen Angebotspreis der «D.___AG» bewusst – und vergaberechtswidrig – nicht in die Bewertung aufgenommen worden seien. Weiter entsprächen die innert der Offerteingabefrist bis Ende Juli 2020 von der Beschwerdegegnerin angegebenen Unternehmerreferenzen nicht in allen Teilen den Ausschreibungsvorgaben. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz im Rahmen der E-Mail vom 10. September 2020 offenbar um weitere Angaben ersucht.