ausschliessen zu müssen. Die nachgereichten Angaben seien keine technischen Bereinigungen, sondern ein nachträgliches Anpassen der Offerte von der «D.___ Zweigniederlassung Bern» auf die «D.___AG Schweiz». Sie dürften somit nicht bewertet werden. Die Vorinstanz habe klare und strenge Vorgaben zur Kompetenz, Erfahrung und ‘Schlagkraft’ des zu berücksichtigenden Anbieters gemacht, welche dann aber in der Bewertung wegen dem tieferen Angebotspreis der «D.___AG» bewusst – und vergaberechtswidrig – nicht in die Bewertung aufgenommen worden seien.