Daher sei den Anbietern vorab Gelegenheit zu geben, den ihnen vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Ein Ausschluss erscheine etwa unverhältnismässig beim Fehlen von Bescheinigungen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-Leistungs- verhältnis der Offerte auswirke. So empfehle auch der Leitfaden für Beschaffungsstellen des Kantons Bern vom 5. August 201532 die Ansetzung einer kurzen Nachfrist (wenige Tage) zur Nachbesserung geringfügiger Mängeln, die sich nicht auf die Bewertung oder den Inhalt des Angebots (Preis-/Leis- tungs-/Risikogleichgewicht) auswirken würden, z.B. bei fehlenden Nachweisen oder Unterschriften.