3.1.6 Mit Duplik vom 5. Februar 2021 erwidert die Vorinstanz, es handle sich nicht um eine nachträgliche Änderung des Angebots, sondern um eine aufgrund widersprüchlicher Angaben im Angebot erfolgte Bereinigung. Wegen unbedeutender Mängel einer Offerte dürfe ein Anbieter nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot des überspitzten Formalismus untersage eine rigorose Anwendung von Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung. Daher sei den Anbietern vorab Gelegenheit zu geben, den ihnen vorgehaltenen Formmangel zu beheben.