Angaben betreffend Eignung seien sodann nicht Bestandteil des konkreten Angebots. Vielmehr stelle das Umsatzvolumen eines Kandidaten ein objektives Kriterium dar, welches von einem Kandidaten ohnehin nicht nachträglich abgeändert werden könne. Umgekehrt wäre es überspitzt formalistisch, wenn eine Vergabebehörde Unklarheiten der Angebotsunterlagen nicht bereinigen würde.31 30 Replik vom 25. Januar 2021, S. 7 ff. Rz. 20 ff. 31 Duplik der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021, S. 4 Rz. 34 f.