Die Zweigniederlassung sei – anders als die Tochtergesellschaft in einer Holding Struktur – personell und funktionell eng verbunden mit der Aktiengesellschaft und könne somit auf ein umfassendes Know-How und Ressourcen zugreifen. Die wirtschaftliche Realität einer Zweigniederlassung, wie sie die Beschwerdegegnerin unter anderem in Bern habe, könne in keiner Weise mit einer einzelnen Kleinunternehmung der gleichen Grösse verglichen werden könne. Das der Zweigniederlassung zur Verfügung stehende Know-How müsse in die Eignungsbewertung einfliessen. Angaben betreffend Eignung seien sodann nicht Bestandteil des konkreten Angebots.