3.1.5 Mit Duplik vom 4. Februar 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe nicht den Umsatz der gesamten Holdingstruktur angegeben – was unbestrittenermassen nicht angebracht wäre – sondern der Umsatz einer einzigen Aktiengesellschaft. Die dezentrale Organisation in verschiedene Zweigniederlassungen dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Zweigniederlassung sei – anders als die Tochtergesellschaft in einer Holding Struktur – personell und funktionell eng verbunden mit der Aktiengesellschaft und könne somit auf ein umfassendes Know-How und Ressourcen zugreifen.