Die Vergabestelle überschreite ihr Ermessen, wenn sie ein Angebot im Rahmen einer 'Bereinigung’ durch entsprechende Rückfragen vergleichbar mache, statt es von der Vergabe auszuschliessen. Die Aufforderung einzelner Anbieter, nach Ablauf der Frist Angebotsanpassungen vorzunehmen, um damit einen zwingend vorzunehmenden Ausschluss zu vermeiden, sei weder Aufgabe der Vergabestelle noch mit dem Transparenzgebot vereinbar. Aufgrund der Nichterfüllung zentraler Vorgaben gemäss Ausschreibungsunterlagen und damit aufgrund fehlender Eignung hätte die Beschwerdegegnerin vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV).30