Auch sei die Änderung eines Angebotes nach dessen Einreichung grundsätzlich unzulässig; lediglich offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler dürften gemäss Art. 25 Abs. 2 ÖBV berichtigt werden. Die im Angebot gemachten Umsatzangaben hätten aber weder Rechnungs- noch Schreibfehler enthalten. Die Vergabestelle überschreite ihr Ermessen, wenn sie ein Angebot im Rahmen einer 'Bereinigung’ durch entsprechende Rückfragen vergleichbar mache, statt es von der Vergabe auszuschliessen.