Mit der Angabe betreffend Umsatz und Ressourcen habe die Vergabestelle offensichtlich sicherstellen wollen, dass eine Anbieterin über die nötige Erfahrung und das nötige technische und wirtschaftliche Knowhow für die spezifische Aufgabe verfüge. Die Berücksichtigung sämtlicher Geschäftseinheiten oder Filialen einer Holding/Gruppe oder sämtlicher fachfremd erzielten Umsätze und Referenzen im Rahmen der Eignungsprüfung wäre nicht im Sinne der abzuklärenden Eignung für den Auftrag und würde durch die Bevorteilung grösserer Gruppenunternehmen zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führen. Auch sei die Änderung eines Angebotes nach dessen Einreichung grundsätzlich unzulässig;