Die Behauptung der Vorinstanz, der nachgefragte Umsatz habe sich nicht auf den Fachbereich zu beziehen, sei nicht plausibel: Mit der Angabe betreffend Umsatz und Ressourcen habe die Vergabestelle offensichtlich sicherstellen wollen, dass eine Anbieterin über die nötige Erfahrung und das nötige technische und wirtschaftliche Knowhow für die spezifische Aufgabe verfüge.