Zum einen habe auch die Beschwerdegegnerin sehr wohl richtig erkannt, welche Umsatzangaben gefragt seien und diesbezüglich zutreffende Angaben gemacht (nämlich CHF 8 Mio. in der ZN Bern für den Fachbereich Lüftung), zum anderen wäre sie verpflichtet gewesen, einen allfälligen Widerspruch vor Ablauf der Einreichungsfrist durch eine Rückfrage bei der Vergabestelle zu klären, was sie offensichtlich nicht getan habe. Die von der Beschwerdegegnerin offenbar nachträglich gemachten Umsatzangaben würden nichts an der Notwendigkeit ihres Ausschlusses vom Verfahren ändern.