Tatsachenwidrig sei sodann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Zweigniederlassung habe für sich allein den nötigen Umsatz nachgewiesen. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin selber gemachten Angaben weise sie in der massgebenden Geschäftseinheit im relevanten Jahr lediglich einen Umsatz von CHF 8 Mio. (anstatt der erforderlichen CHF 12,2 Mio.) aus.