Ebenfalls könne der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, mit ‘Geschäftseinheit’ könne nur eine rechtsfähige Person und nicht eine Zweigniederlassung gemeint sein. Für die Erfüllung des Auftrags sei die Rechtsform der Anbieterin unerheblich; andernfalls könnten letztlich nicht rechtsfähige Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften gar nie anbieten und keinerlei öffentliche Aufträge ausführen. Zudem verhalte sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich: Im gleichen Formular 1 «Angaben zum Anbieter» werde nämlich auch gefragt, über welche Ressourcen der Anbieter in der anbietenden Geschäftseinheit/Filiale verfüge.