Damit sei die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht davon ausgegangen, dass bei der vorliegenden Ausschreibung der in der anbietenden Filiale (Zweigniederlassung Bern) in der fraglichen Geschäftseinheit (Fachbereich Lüftung) erwirtschaftete Umsatz massgebend sei. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Nachhinein zu erklären versuche, es sei nun doch – entgegen den von ihr im Angebot gemachten Angaben – nicht die Geschäftseinheit/Filiale, sondern die juristische Person bzw. der Gesamtumsatz der «D. Group» massgebend, dann sei dies weder glaubhaft noch plausibel, sondern der unbehelfliche Versuch, nachträglich eine Eignung gemäss den vorgegebenen Eignungskriterien herbeizureden.