3.1.3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. Januar 2021 führt die Vorinstanz aus, anlässlich der Öffnung der Angebote am 3. August 2020 seien in einem ersten Schritt die Angebote bereinigt worden. Soweit Dokumente gefehlt oder die Angebote offensichtliche Unstimmigkeiten enthalten hätten, sei den Anbietenden eine kurze Frist zur Nachreichung der fehlenden Dokumente bzw. zur Präzisierung der Unterlagen gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin habe initial in Bezug auf den Nachweis des Jahresumsatzes widersprüchliche Angaben gemacht: