sei, seien auf den ersten Blick widersprüchlich. Auch hier sei aber eine Einheit gefordert, die anbieten könne. Das könne nur eine rechtsfähige Person und nicht eine Zweigniederlassung sein. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Zweigniederlassung könne daher nicht gehört werden. Er müsse im Übrigen auch nicht gehört werden, weil die Zweigniederlassung auch für sich allein den nötigen Umsatz nachgewiesen habe. Sodann sei in der Tat bedauerlich, dass das Logistikkonzept keine Punkte erreicht habe. Offensichtlich sei es als Bestandteil der Zertifizierung im Rahmen von IMS / ISO 9001 für die Technische Bearbeitung sowie die Montage nicht beachtet worden.