Sie könne das Projekt kaum «stemmen». Die Beschwerdegegnerin erfülle weder die Umsatzvorgaben noch sei sie mit der anbietenden Geschäftseinheit (Zweigniederlassung Bern) grundsätzlich zur Ausführung des Auftrags geeignet. Die Beschwerdegegnerin erfülle demnach die Eignungskriterien nicht und hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Die Vorinstanz habe jedoch entgegen der Ausschreibungsvorgaben nicht (nur) die anbietende Geschäftseinheit / Filiale Bern im Fachbereich Lüftungsanlagenbau als massgebend bewertet.27