Vorliegend ist strittig, ob die Zuschlagsempfängerin/Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien erfüllt und ob ihr Angebot vollständig ist. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausschluss der Beschwerdegegnerin vom Verfahren sowie die Erteilung des Zuschlags an sich selbst. Wie die Beschwerdeführerinnen richtigerweise vorbringen,26 hätte der Ausschluss der Beschwerdegegnerin vom Verfahren zur Folge, als dass diesfalls auch der Zuschlag aufgehoben werden und eine Neubewertung der Angebote durchgeführt werden müsste.