Die Mitglieder eines übergangenen Konsortiums können solange nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid Beschwerde führen, als dass der Vertrag zwischen der Vergabebehörde und dem berücksichtigten Anbieter nicht abgeschlossen ist, weil sie nur ein unteilbares Recht der Gesellschaft geltend machen können, d.h. dasjenige, den Zuschlag für die Beschaffung zu erhalten.23 Vorliegend haben sich die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, um gemeinsam zu offerieren.24