kommt in Betracht, wenn die Rechte und Pflichten mehrere Personen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen am Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. In diesem Fall müssen sie ihre Rechte gemeinsam geltend machen bzw. gemeinsam belangt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht.22 Die Mitglieder eines übergangenen Konsortiums können solange nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid