1.6. Die Beschwerdeführerinnen führen gemeinsam Beschwerde, d.h. sie treten als Streitgenossinnen (aktive Streitgenossenschaft) auf. Die Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft ist als Verfah- rens- oder Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG). Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der ZPO21 (Art. 3 Abs. 1 VRPG). Die ZPO lässt die Streitgenossenschaft zur Erleichterung der Prozessführung recht weitgehend zu (einfache oder freiwillige bzw. nicht notwendige Streitgenossenschaft). Eine einfache Streitgenossenschaft