Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend die gleich Anzahl Punkte erhalten haben wie die anderen beiden Anbieterinnen, hätten sie im Falle einer Neubewertung eine reelle Chance auf den Zuschlag. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerdeführung gegen die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2020 legitimiert.