Zudem verletze das Vorgehen der Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Rechtsgleichheitsgebot.18 Die Vorinstanz wendet ein, auch bei Ausschluss der Beschwerdegegnerin, Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung würden drei je 200 Punkte bewertete Angebote verbleiben. Zwischen mehreren gleichwertigen Angeboten könne die Vergabestelle nach pflichtgemässen Ermessen wählen. Eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerinnen durch die Beschwerdeinstanz sei sehr unwahrscheinlich bzw. würde in unzulässiger Weise das Ermessen der Vergabestelle beschneiden.