Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, den Ausschluss der Beschwerdegegnerin vom Verfahren und die Erteilung des Zuschlags an sich selbst sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.17 Zur Begründung führen sie im Wesentlichen auf, die Beschwerdegegnerin erfülle die Einigungskriterien nicht und habe kein spezifisches Logistikkonzept eingereicht, weswegen ihre Ausschreibungsunterlagen unvollständig seien. Zudem verletze das Vorgehen der Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Rechtsgleichheitsgebot.18