1.3. Die GSI wendet das Recht von Amtes wegen an und entscheidet in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a VRPG). 1.4. Betreffend die Beschwerdeführungsbefugnis sieht das Beschaffungsrecht keine Besonderheiten vor, weshalb sich diese nach Art. 65 VRPG richtet.15 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz als Anbieterinnen teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung, mit welcher der Zuschlag an eine andere Anbieterin vergeben wurde, formell beschwert.