5. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 ist das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,6 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, es sei superprovisorisch sicherzustellen, dass bis zum Abschluss des Verfahrens jegliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, eingetreten.7 Überdies hat das Rechtsamt festgehalten, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht abgeschlossen werden dürfe.