Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Lohnkosten für die zwei ausgefallenen Arbeitnehmerinnen zu 80 Prozent von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung übernommen wurden und sie die restlichen 20 Prozent aus der Ausfallentschädigung der Vorinstanz finanzieren konnte. Die Beschwerdeführerin war damit unter dem Strich so gestellt, wie wenn sie die Kita normal betrieben hätte und musste keine Kosten selber tragen. 5.6 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die Corona-Erwerbsersatzentschädigung von der Ausfallentschädigung abgezogen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrags von CHF 4’361.4513 verpflichtet.