5.5 Die Beschwerdeführerin musste diese Elternbeiträge zurückzahlen und entrichtete gleichzeitig ihren Arbeitnehmerinnen weiterhin den vollen Lohn. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des Abzugs der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von der Vorfinanzierung bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen kann, sie müsse schliesslich komplett selber für den Ausfall ihrer Mitarbeiterinnen aufkommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Lohnkosten für die zwei ausgefallenen Arbeitnehmerinnen zu 80 Prozent von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung übernommen wurden und sie die restlichen 20 Prozent aus der Ausfallentschädigung der Vorinstanz finanzieren konnte.