5.3 In der verfügten Endabrechnung hat die Vorinstanz von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 39'578.55 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung von CHF 4829.30 abgezogen und die Ausfallentschädigung auf CHF 34'749.25 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern gemäss Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung zu 100 Prozent gedeckt – wenn auch aus verschieden Kassen des Kantons. 5.4 Wie oben ausgeführt, würde die Beschwerdeführerin ohne Abzug der Corona-Erwerbser- satzentschädigung über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfü-