Die Vorinstanz hat dabei bewusst den voraussichtlichen Betrag der Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeiterinnen zu entlohnen. Die Elternbeiträge stellen die Hauptquelle dar, aus welchen die Beschwerdeführerin normalerweise die Löhne der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die weiteren Fixkosten bezahlt. Die Elternbeiträge während der fraglichen Zeit belaufen sich unbestrittenermassen auf CHF 39'578.55.