5.2 Der Beschwerdeführerin wurde im Sinne einer Vorfinanzierung CHF 39'110.70 überwiesen, damit sie aufgrund der Massnahmen gegen das Coronavirus keine grossen finanziellen Einbussen verbuchen musste und nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Die Vorinstanz hat dabei bewusst den voraussichtlichen Betrag der Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeiterinnen zu entlohnen.