Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung zu verstehen und entsprechend von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen. Dieser Abzug und auch die Rückforderung der Überentschädigung stützen sich auf den Grundsatz der Subsidiarität, welcher mit Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung eine gesetzliche Grundlage findet und zusätzlich in den Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 erläutert wird.