5. Würdigung 5.1 Zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin konnten von März bis Mai 2020 aufgrund der Aufsicht ihrer schulpflichtigen Kinder nicht arbeiten. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern bezahlte der Beschwerdeführerin für diese beiden Mitarbeiterinnen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde durch diese Auszahlung in ihrer Lohnzahlungspflicht entlastet. Diese Corona-Erwerbsersatzentschädigungen sind deshalb als Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Covid-19-