Die Leiterin Ressort Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung des BSV habe die Interpretation der rechtlichen Lage, wonach sämtliche Formen von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in Abzug zu bringen seien, auf Nachfrage der Vorinstanz hin explizit als richtig bestätigt. Gemäss Auskunft des BSV werde der Arbeitgeber durch die Erwerbsersatzentschädigung finanziell entlastet, weshalb die Ersatzleistungen an die Lohnkosten zwingend in Abzug zu bringen seien. Ansonsten würde es zu einer Doppelsubvention kommen, die nicht zulässig sei.