Diese Interpretation werde gestützt durch die Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 zu der genannten Bundesverordnung (Punkt 2: Subsidiarität). Gemäss Wortlaut der Verordnung sowie den Richtlinien des BSV sei im vorliegenden Fall die Corona-Erwerbsersatzent- schädigung, die der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch so deklariert, belegt und bestätigt worden war, in Abzug gebracht worden. Die Leiterin Ressort Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung des BSV habe die Interpretation der rechtlichen Lage, wonach sämtliche Formen von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in Abzug zu bringen seien, auf Nachfrage der Vorinstanz hin explizit als richtig bestätigt.