4.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Abzug der Erwerbsersatzentschädigung stütze sich auf Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung. Da es sich bei der Corona-Erwerbser- satzentschädigung (EO) um eine entsprechende Leistung des Bundes handle, werde sie von der Ausfallentschädigung abgezogen. Diese Interpretation werde gestützt durch die Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020 zu der genannten Bundesverordnung (Punkt 2: Subsidiarität).