In der Verfügung der Vorinstanz sei nun dieser Betrag, den sie für den Ausfall ihrer Mitarbeiterinnen erhalten hatte, von der Ausfallentschädigung in Abzug gebracht worden und deshalb sei ein Teil zurückzuerstatten. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Rückerstattung der Elternbeiträge jedoch nichts mit der Erwerbsersatzentschädigung zu tun, welche sie für ihre Mitarbeiterinnen erhalten habe. Zudem sei die Ausfallentschädigung von ihr an alle Eltern weitergeleitet worden.