4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2020, ihr sei die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten von CHF 4’361.45 zu erlassen. Sie führt aus, dass sich dieser Betrag aus den Ausfallentschädigungen für die Elternbeiträge sowie aus den Corona-Erwerbsersatz- entschädigungen, welche sie für zwei Mitarbeiterinnen erhalten habe, zusammensetze. Weiter sei die