Die Ausfallentschädigung falle demzufolge um CHF 193.45 höher aus, als die beantragte Ausfallentschädigung von CHF 34'555.80. Die Vorinstanz hat daher unter Berücksichtigung dieser Tatsachenänderung die Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 34'749.25 abschliessend verfügt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Differenz der Vorfinanzierung zur effektiv zustehenden Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 4'361.45 zurückzuerstatten.