Sie erwähnt explizit, dass die Gewährung der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Corona-Erwerbsausfallentschädi- gungen, erfolge. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass die tatsächliche Corona-Erwerbsersatzentschä- digung gemäss den von der Beschwerdeführerin auf «KiBon» geladenen Abrechnungen CHF 4'829.30 betrage und nicht CHF 5'022.75, wie im Gesuch voraussichtlich angegeben. Die Ausfallentschädigung falle demzufolge um CHF 193.45 höher aus, als die beantragte Ausfallentschädigung von CHF 34'555.80.