4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Mit Verfügung vom 16. September 2020 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen der Ausfallentschädigung im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hin. Sie erwähnt explizit, dass die Gewährung der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Corona-Erwerbsausfallentschädi- gungen, erfolge.