3.4 Nach Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall10 beträgt die Entschädigung in Form von Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Diese beträgt höchstens CHF 196.00 Franken pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).