3.2 Die Subsidiarität der Ausfallentschädigung wird durch die kantonale Gesetzgebung in Art. 9 CKKBV8 konkretisiert: Leistungen nach der CKKBV erfolgen subsidiär zu Leistungen des Bundes, des Kantons oder Dritter. Die CKKBV sieht zudem in Art. 10 vor, dass die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Antragstellung um Ausfallentschädigung darstellt. Im Übrigen regelt die CKKBV grundsätzlich das Gleiche wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, wobei, im Gegensatz zur Bundesverordnung, keine Beschränkung auf private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen ist (Art. 2 CKKBV).