Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung normiert, dass die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern deckt. Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen.