Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung sehen ein Subsidiaritätsprinzip vor, wonach die Massnahmen dieser Verordnung diejenigen der Kantone und Gemeinden im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung ergänzen und nur so weit angewendet werden, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen. Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung